I. Vertragsgegenstand
1. Die Verkaufsbedingungen Teile gelten sowohl für neue als auch gebrauchte Teile.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
II. Vorbehalt der Selbstbelieferung
Sofern der Verkäufer den Kaufgegenstand selbst bei Dritten beschaffen muss, steht der Vertrag unter der Voraussetzung der Selbstbelieferung. Gegenüber Käufern, die keine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer sind, verpflichtet sich der Verkäufer, das Scheitern des Deckungsgeschäftes konkret nachzuweisen. Der Käufer wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unterrichtet. Geleistete Anzahlungen werden unverzüglich erstattet.
III. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Niederlassung des Verkäufers, die den Kaufgegenstand liefert. Verpackung und Versendung sowie sonstige vereinbarte Nebenleistungen, insbesondere Transportversicherung, werden zusätzlich berechnet.
2. Die Berechnung eines Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das getauschte Aggregat oder Teil komplett ist, das heißt dem Lieferumfang des Aggregats oder Teils entspricht, und dass es keinen Gewaltschaden (z. B. durch Unfall, Frost oder Brand) aufweist. Sollten Dokumente für den Einbau erforderlich sein & diese beim Eintausch fehlen, werden diese vom Einkaufspreis der eingetauschten Ware abgezogen. Ein Tauschgeschäft ist nur bei einer persönlichen Abholung möglich.
IV. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Bestellung des Kaufgegenstandes und/oder Aushändigung zur Zahlung fällig.
2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1.Die Gewährleistung wegen Sachmängeln von gebrauchten Teilen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und dem Verkäufer eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann.
2. Wurde ausnahmsweise doch eine Gewährleistung vereinbart, verjähren
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von gebrauchten Teilen in sechs Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
3. Der Einbau der gebrauchten Teile muss nachweislich fachgerecht über eine Fachwerkstatt stattgefunden haben. Bei fehlendem Nachweis über den Einbau nach vorhergehender Massgabe und/oder bei Montagefehlern oder sonstigen Handhabungsfehlern verzichtet der Kunde, soweit rechtlich zulässig, ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer.
4. Der Käufer zeigt den behaupteten Mangel zunächst dem Verkäufer unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung bzw. Fehlerbeschreibung einer Fachwerkstatt an. Je nach Art des behaupteten Mangels können zur Feststellung eines Mangels an dem vom Verkäufer gelieferten Gegenstand erhebliche Untersuchungskosten anfallen, sofern der Verkäufer nicht selber den Mangel vor Ort oder durch eine Partnerwerkstatt feststellen lassen kann. Hinsichtlich der Tragung dieser Untersuchungskosten bei einer unberechtigten Reklamation wird vor Vergabe des Auftrags eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
5. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Verkäufer benannten Partnerbetrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Der Verkäufer hat in jedem Fall das Recht, die gegebenenfalls als mangelhaft anerkannten Teile bzw. den Gebrauchtwagen von dem Käufer zurückzufordern. e) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten, entgangenen Gewinn, Abschleppkosten, Einbaukosten und Wageninhalt sowie Ladung kann der Käufer gegen den Verkäufer nur im Falle einer arglistigen Täuschung im Hinblick auf Gewährleistungsmängel und bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften geltend machen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für grobes Verschulden.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Massgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.
3. Der Verkäufer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schadensersatz
Für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung des Vertrages verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, ein Schaden oder die Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden zu belegen und geltend zu machen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsgegenstand ist Seon/Lenzburg. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.